
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Stromverkäufer:innen
Stand 24.01.2024
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Stromverkäufer:innen
Bürgerenergiegemeinschaft Sisi-Strom („BEG Sisi-Strom“ oder „Sisi-Strom“), Mommsengasse 30 Top 22, 1040 Wien, info@sisi-strom.at, www.sisi-strom.at,
ZVR-Zahl: 1557422533
Präambel
Sisi-Strom ist eine Bürgerenergiegemeinschaft in der Rechtsform des Vereins. Ziele der Bürgerenergiegemeinschaft sind die Erzeugung, Speicherung, Einkauf, Verteilung und Vertrieb von elektrischer Energie. Sowie die Unterstützung und Beratung in Themen der Erneuerbaren Energie von Mitgliedern und Dritten.
1. Vertragsinhalt und –voraussetzungen
1.1. Diese AGB regeln den Stromverkauf über die Bürgerenergiegemeinschaft Sisi-Strom
1.2. Die Möglichkeit, Strom in der Bürgerenergiegemeinschaft zu Verkaufen steht nur Vereinsmitgliedern offen. Voraussetzung für den Abschluss und Bestand des Vertrags Strom verkaufen ist die aufrechte Mitgliedschaft in der Bürgerenergiegemeinschaft Sisi-Strom.
1.3. Die Stromverkäufer:in stellt, sofern nicht anders bilateral vereinbart, Sisi-Strom die gesamte elektrische Energie der angegebenen Erzeugungsanlage/n (abzüglich des Eigenverbrauchs) zur Verfügung. Sisi-Strom wird einen Teil der oder die gesamte zur Verfügung gestellten Energiemenge an die Teilnehmer der Bürgerenergiegemeinschaft verteilen („eingespeiste Energiemenge“). Als Übergabepunkt der Energie gilt der im Netzanschlussvertrag definierte Einspeisepunkt. Der Nachweis der Herkunft erfolgt über die Herkunftsnachweisdatenbank der E-Control. Die Stromverkäufer:in stellt Sisi-Strom gemeinsam mit der elektrischen Energie die dazugehörigen Herkunftsnachweise ohne weitere Berechnung zur Verfügung.
1.4. Grundlage der Vergütung sind die vom Netzbetreiber übermittelten Erzeugungs- und Verbrauchsdaten auf Viertelstundenbasis.
1.5. Sisi-Strom vergütet monatlich die eingespeiste Energiemenge auf Basis der vom Netzbetreiber gemeldeten Messwerte in Form einer Gutschriftsrechnung. Im Falle fehlender Daten kann keine Vergütung erfolgen.
1.6. Die Stromverkäufer:in ist verpflichtet, die erforderlichen Daten ihrer Erzeugungsanlagen korrekt und wahrheitsgemäß anzugeben und aktuell zu halten,sowie Ausfälle und Änderungen gemäß Art. 6 zu melde.
2. Vertragsabschluss
2.1. Der Vertrag zwischen Sisi-Strom und der Stromverkäufer:in kommt zustande, in dem die Stromverkäufer:in alle notwendigen Daten übermittelt und die Absicht des Beitritts zur Bürgerenergiegemeinschaft sowie die Absicht des Stromverkaufs über die Bürgerenergiegemeinschaft mitteilt und Sisi-Strom nach Prüfung den Antrag annimmt.
2.2. Sisi-Strom ist berechtigt, den Vertragsabschluss auch ohne Angabe von Gründen zu verschieben oder abzulehnen. Sisi-Strom wird sich in der Regel innerhalb von vier Wochen ab der Übermittlung der Daten dazu äußern und der Stromverkäufer:in ggf. Bedingungen für eine Vertragsannahme übermitteln.
2.3. Die Stromverkäufer:in erteilt ihre Einwilligung, dass die gesamte vertragliche Kommunikation zwischen ihr und Sisi-Strom per E-Mail erfolgt, außer in Fällen, in denen das Gesetz andere Wege vorsieht. Die Einwilligung betrifft insbesondere auch die Übermittlung von Rechnungen, Mitteilungen betreffend die Änderungen von Entgelten sowie dieser Geschäftsbedingungen.
3. Vollmacht
3.1. Die Stromverkäufer:in erteilt Sisi-Strom die Vollmacht, sie im Rahmen des zwischen ihr und Sisi-Strom abgeschlossenen Vertrages umfassend bei allen Maßnahmen mit und gegenüber Netzbetreibern und sonstigen Dritten (z.B. E-Control, OeMAG, Statistik Austria, Interessenvertretungen, relevante Marktteilnehmer wie Bilanzgruppenverantwortliche) in ihrem Namen und auf ihre Rechnung zu vertreten (Erklärungs- und Empfangsvollmacht), um alle Schritte einzuleiten welche für den Verkauf von Energie über die Bürgerenergiegemeinschaft notwendig und oder nützlich sind.
3.2. Umfasst sind darin insbesondere die Vollmachten
- zur Erteilung von Untervollmachten an von Sisi-Strom beauftragte Dienstleister, alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die für den Stromverkauf über die Bürgerenergiegemeinschaft notwendig sind;
- zur Anforderung und Übertragung der Zählerdaten von den involvierten Netzbetreibern, die prompte Übermittlung der täglichen Daten an Sisi-Strom einzufordern und zu erhalten;
- zur Einsichtnahme in aktuelle und historische Daten über Einlieferung, Verfügbarkeiten, Netzbelastungen und Herkunftsnachweise etc. durch Kontaktaufnahme, Online-Zugang, automatischen Datenaustausch oder andere Mittel, und allenfalls zur Einsichtnahme in laufende Verbrauchsdaten.
3.3. Die Vollmacht ist mit der Laufzeit des Vertragsverhältnisses zwischen Sisi-Strom und der Stromverkäufer:in befristet. Die Stromverkäufer:in kann die Vollmacht jederzeit schriftlich widerrufen.
4. Lieferbeginn, Vertragslaufzeit, Kündigung
4.1. Die Lieferung und Übernahme der Energie beginnt sofern nicht anders vereinbart und vorbehaltlich eventueller Bindefristen bestehender Verträge und der Vorgaben der Marktregeln zum ehest möglichen Zeitpunkt nach Vertragsannahme.
4.2. Der Vertrag Stromverkauf wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vertragslaufzeit beginnt mit Auftragsannahme durch Sisi-Strom.
4.3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, kann jeder Partner:in den Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, frühestens zum Ablauf des ersten Vertragsjahres, kündigen.
4.4. Die Kündigung kann schriftlich per E-Mail oder Brief erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist ausgeschlossen.
4.5. Vor Ablauf der Vertragslaufzeit kann dieser Vertrag aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) mit sofortiger Wirkung aufgekündigt werden:
- von jedem der Partner bei groben Vertragsverletzungen der jeweils anderen Vertragspartei;
- wenn über das Vermögen der jeweils anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt oder nicht innerhalb von 10 Bankarbeitstagen nach Antragstellung als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen worden ist;
- von der Stromverkäufer:in wenn Sisi-Strom seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag trotz schriftlicher Mahnung und einer Nachfristsetzung von acht Wochen nicht nachkommt.
4.6. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform.
5. Vertragspreise
5.1. Sisi-Strom verteilt nur die in der Erzeugungsanlage erzeugte und die innerhalb der Bürgerenergiegemeinschaft verbrauchte elektrische Energie ab Übergabepunkt und vergütet diese zu den im Tarifblatt oder Formular definierten Vertragspreisen. Die überschüssige Energie verbleibt der Betreiber:in der Erzeugungsanlage zur freien Verfügung. Alle anfallenden Gebühren, Steuern, Entgelte, Abgaben und anderen Aufwendungen, die bisher die Stromverkäufer:in gezahlt hat, sind weiterhin von der Stromverkäufer:in zu zahlen (z.B. Systemdienstleistungsentgelt, Messentgelt etc.).
5.2. Die aktuellen Preise sind im Formular vermerkt und werden sonst , soweit sie von Sisi-Strom bestimmt sind, auf www.sisi-strom.at bekannt gegeben.
5.3. Die USt. Ist im Formular explizit angegeben, ansonsten verstehen sich die Preise ausschließlich der jeweils nach den gesetzlichen Bestimmungen zu entrichtenden Umsatzsteuer. Gemäß BGBL. II 369/2013 geht die Steuerschuld auf den/die Leistungsempfänger*in über, außer im Falle, dass die Stromverkäufer:in umsatzsteuerpauschalierte Land- oder Forstwirt*in ist.
6. Meldepflichten
6.1. Die Stromverkäufer:in meldet geplante Stillstände (z.B. Revisions- und Wartungsarbeiten etc.) mindestens einen Werktag im Vorhinein bis spätestens 09:00 Uhr früh.
6.2. Im Falle eines ungeplanten Stillstands (z.B. technische Gebrechen etc.) gibt die Stromverkäufer:in dies unverzüglich unter Angabe des Zeitpunkts des Ausfalls und der geschätzten Dauer bekannt.
6.3. Im Falle, dass die Stromverkäufer:in die zur Verfügung gestellte Energie absehbar nicht liefern kann oder wird (etwa wegen erhöhtem Eigenverbrauch, technischen Änderungen, Ausfällen oder aus anderem Grund), gibt sie dies unverzüglich unter Angabe des Zeitpunkts und Ausmaßes der Änderung bekannt.
6.4. Meldungen erfolgen per E-Mail unter Angabe der betreffenden Erzeugungsanlage an die folgenden Mailadressen: service@sisi-strom.at
6.5. Bei Verstößen gegen diese Meldepflicht ist Sisi-Strom berechtigt, die daraus entstandenen Kosten an den Stromkäufer:in zu verrechnen.
7. Abrechnung, Zahlungsbestimmungen
7.1. Die innerhalb der Bürgerenergiegemeinschaft verbrauchte Energie, ermittelt Sisi-Strom auf Basis der vom jeweiligen Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Abrechnung. Diese Daten werden durch die Verteilnetzbetreiber bis zum 15. des Folgemonats übermittelt.
7.2. Die Abrechnung und Gutschrift erfolgt monatlich auf Basis der jeweils vorliegenden Daten der angegebenen Erzeugungsanlage/n
7.3. Sisi-Strom überweist sämtliche nach dem Vertrag Stromverkauf an die Stromverkäufer:in zu leistenden Zahlungen auf das im Vertrag angeführte Konto.
8. Qualität, Haftung
8.1. Es wird festgehalten, dass Sisi-Strom Energie in einem schwankenden Umfang abnimmt, nämlich nach den von Mitgliedern der der BEG bezogenen Mengen. Sisi-Strom leistet keinerlei Gewähr für eine bestimme Abnahmemenge oder einen Abnahmezeitpunkt, sodass diesbezüglich sämtliche Ansprüche der teilnehmenden Stromverkäufer:innen gegen Sisi-Strom im Zusammenhang mit vermeintlich mangelnder Stromabnahme ausgeschlossen sind.
8.2. Sisi-Strom prüft keine Förderungen oder staatliche Zuschüsse zu denen die Stromverkäufer:in berechtigt ist oder sein könnte. Sisi-Strom weist darauf hin, dass die Stromverkäufer:in möglicherweise Förderungen oder stattliche Zuschüsse infolge des Verkaufs über die BEG Sisi-Strom nicht erhält oder dass es zu Änderungen in bestehenden solchen Förderungen und staatlichen Zuschüssen kommen kann. Sisi-Strom übernimmt keinerlei Haftung für etwaige Reduktionen in Förderungen oder staatlichen Zuschüssen, die die Stromverkäufer:in durch die Teilnahme an der Bürgerenergiegemeinschaft erfahren könnte. Sisi-Strom empfiehlt der Stromverkäufer:in bestehende Förderungen und staatliche Zuschüsse hinsichtlich der Teilnahme an einer Bürgerenergiegemeinschaft zu prüfen.
8.3. Etwaige Schadenersatzansprüche richten sich mit den folgenden Einschränkungen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall von Unternehmen verjähren sämtliche Ansprüche nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem die Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist gegenüber Unternehmen ausgeschlossen. Soweit gesetzlich zulässig, ist weiters die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Zinsentgang, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden gänzlich ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten auch für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen. Netzbetreiber sind keine Erfüllungsgehilfen von Sisi-Strom.
9. Rücktrittsrecht für Verbraucher
Ist die Stromverkäufer:in Verbraucher:in im Sinne des KSchG, hat sie das Recht, von diesem Vertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen zurückzutreten; z.B. per Brief, per Mail an service@sisi-strom.at
10. Schlussbestimmungen
10.1. Sisi-Strom verarbeitet die personenbezogenen Daten der Stromverkäufer:in entsprechend ihrer Datenschutzerklärung und den entsprechenden Ausführungen in den Statuten des Vereins (www.sisi-strom.at).
10.2. Verbraucherbeschwerden und Anregungen sind zu richten an:
10.3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
10.4. Gerichtsstand ist Wien, für Verbraucher*innen gilt der Gerichtsstand des § 14 KSchG.
10.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. Entsprechendes gilt im Falle der Undurchführbarkeit einer dieser Bestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist, soweit gesetzlich zulässig, durch eine solche zu ersetzen, welche der ursprünglichen Bedingung weitgehend entspricht. Das gleiche gilt für den Fall einer Regelungslücke, soweit gesetzlich möglich.
BEG Sisi-Strom, Januar 2024
