
Statuten des Vereins
STATUTEN DES VEREINS
Bürgerenergiegemeinschaft
Sisi-Strom
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1 Name
Der Verein führt den Namen „Bürgerenergiegemeinschaft Sisi-Strom“.
1.2 Sitz
Er hat seinen Sitz in der politischen Gemeinde Wien.
1.3 Tätigkeit
Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich schwerpunktmäßig auf das Gebiet der Republik Österreich.
§ 2. Vereinszweck, Ziele des Vereins
2.1 Politische und religiöse Unabhängigkeit
Der Verein ist nicht auf Gewinn, sondern nur auf ideelle Ziele ausgerichtet und verfolgt keine politischen oder religiösen Ziele.
2.2 Zweck des Vereins
Der Vereinszweck umfasst unter Berücksichtigung ökologischer (Klima-, Natur- und Landschaftsschutz; Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen), gemeinwirtschaftlicher und sozialgemeinschaftlicher Zielsetzungen (§ 16b Abs 1 ElWOG 2010):
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Energieerzeugung;
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Verbrauch eigenerzeugter Energie;
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nicht gewinnorientierter Verkauf von Energie;
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Speicherung von Energie;
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Energiedienstleistungen, insbesondere auch Energieberatungen zu den Themen „Energiesparen“ und „Energieeffizienz“.
Der Hauptzweck des Vereins ist – unbeschadet der zwingenden Beschränkungen des § 1 Abs 2 VerG - nicht auf finanziellen Gewinn (§ 16b Abs 2 ElWOG 2010) gerichtet.
§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in 3.1 und 3.2 genannten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.
3.1 Ideelle Mittel
Als ideelle Mittel dienen
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Information und Diskussion zu Klima- und Umweltschutzthemen, insbesondere hinsichtlich Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen und Energieeffizienz;
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Informationen und Beratung zu Energiesparen und Energieeffizienz;
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Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen und Veranstaltungen jeglicher Art, welche den Vereinszweck fördern;
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die Förderung und Kontaktaufnahme mit Personen, welche über Erfahrung und Fachkenntnisse im Bereich von Klima- und Umweltschutzthemen verfügen;
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Sammlung von Informationen und deren Weitergabe.
3.2 Materielle Mittel
Die materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
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Grundeinlage sowie Mitgliedsbeiträge;
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Erlöse aus der Erzeugung, dem Verkauf und der Speicherung von Energie;
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Erlöse aus der Erbringung von Energiedienstleistungen;
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Erlöse aus Forschungs- oder Auftragsleistungen im Bereich Klima-, Natur- und Landschaftsschutz;
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Subventionen und Förderungen, insbesondere nach § 80 EAG, ua;
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Spenden, Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen von Mitgliedern und Dritten;
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Verkauf von vereinseigenen Publikationen;
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Erträge aus Informationsveranstaltungen des Vereines;
3.3 Mittelverwendung
Die Einnahmen aus Unternehmungen des Vereins stehen ausschließlich Zwecken der Verwirklichung der Vereinsziele zur Verfügung. Der Verein unterliegt den zwingenden Beschränkungen des § 1 Abs 2 VerG und erstrebt in seinem Hauptzweck keinen finanziellen Gewinn (§ 16b Abs 2 ElWOG 2010).
Der Verein kann jedoch, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Vereinszweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeit im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten . Der Verein darf überhaupt keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.
§ 4. Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
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aktive ordentliche Mitglieder (Berechtigung als teilnehmender Netzbenutzer iSd § 16d Abs 1 ElWOG 2010);
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passive ordentliche Mitglieder (Berechtigung als teilnehmender Netzbenutzer iSd § 16d Abs 1 ElWOG 2010);
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außerordentliche Mitglieder.
Aktive ordentliche Mitglieder sind solche, die durch Einbringen von Geld, Sachleistungen, Arbeitskraft, Know-How oder anderweitig den Verein aktiv unterstützen. Aktive ordentliche Mitglieder sind berechtigt als teilnehmende Netzbenutzer Energie vom Verein zu beziehen (§ 16d Abs 1 iVm § 16b Abs 2 ElWOG 2010). Aktive ordentliche Mitglieder sind Gründungsmitglieder und nachträglich durch die Mitgliederversammlung ausdrücklich als aktive ordentliche Mitglieder aufgenommene natürliche und juristische Personen.
Passive ordentliche Mitglieder sind solche, die über die Berechtigung verfügen, als teilnehmende Netzbenutzer Energie vom Verein zu beziehen (§ 16d Abs 1 iVm § 16b Abs 2 ElWOG 2010). Passive ordentliche Mitglieder werden auf Antrag vom Vorstand aufgenommen.
Außerordentliche Mitglieder sind nachträglich durch die Mitgliederversammlung ausdrücklich als außerordentliche Mitglieder aufgenommene natürliche und juristische Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages oder Spenden fördern und Bezieher von Energiedienstleitungen des Vereins sein können, jedoch nicht berechtigt sind, als teilnehmende Netzbenutzer Energie von der Bürger-Energie-Gemeinschaft zu beziehen.
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Mitgliedschaft
Die Berechtigung zur Mitgliedschaft am Verein richtet sich nach § 16b Abs 2 ElWOG 2010.
5.2 Aufnahme
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von aktiven und passiven ordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.
Die Aufnahme von Mitgliedern ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Die Aufnahme von Mitgliedern ist durch die zwingenden Vorgaben des § 16b Abs 3 ElWOG 2010 hinsichtlich der Zulässigkeit der Kontrolle beschränkt. Insofern durch die Aufnahme eines Mitgliedes die Kontroll-Beschränkungen des § 16b Abs 3 ElWOG 2010 verletzt würden, ist die Aufnahme eines neuen Mitgliedes unzulässig. In diesem Falle würde die Aufnahme verweigert.
Da passiven ordentlichen Mitglieder kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zusteht, können passive ordentliche Mitglieder denkunmöglich die Kontrolle im Sinne des § 16b Abs 3 ElWOG 2010 haben.
Über die Aufnahme von Mitgliedern nach erfolgter Vereinsgründung entscheidet die Mitgliederversammlung im Falle von aktiven ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. Im Falle von passiven ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand über die Aufnahme.
Die Aufnahme kann unter Angabe sachlich gerechtfertigter Gründe, worunter jedenfalls eine Verletzung der Bestimmungen des § 16b Abs 3 ElWOG 2010 zu verstehen ist, verweigert wer-den. Die Aufnahme kann von der Entrichtung einer Grundeinlage abhängig gemacht werden, deren Höhe ebenfalls von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
6.1
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod eines außerordentlichen Mitglieds, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch den Verlust der Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach § 16b Abs 2 ElWOG 2010, durch die Änderung des rechtlichen Status eines Mitgliedes, wenn durch diese Änderung gegen die Bestimmungen des § 16b Abs 3 ElWOG 2010 verletzt werden, sowie durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
Im Falle des Todes eines ordentlichen Mitgliedes geht die Mitgliedschaft, insofern rechtlich zu-lässig, auf dessen Rechtsnachfolger:in im Eigentum der Verbrauchsanlage, wenn das Mitglied teilnehmender Netzbenutzer ist, ansonsten auf den/die Gesamtrechtsnachfolger:in über, sofern dadurch in allen Fällen nicht gegen die Bestimmungen des § 16b Abs 3 ElWOG 2010 verstoßen wird. Ist eine unmittelbare Rechtsnachfolge rechtlich nicht zulässig, hat der/die Rechtsnachfolger:in im Eigentum der Verbrauchsanlage jedenfalls die Berechtigung, binnen 2 Monaten ab dem Tod des ordentlichen Mitgliedes durch einseitige Erklärung dessen ordentliche Mitgliedschaft zu übernehmen, sofern dadurch nicht gegen die Bestimmungen des § 16b Abs 3 ElWOG 2010.
Ist eine Rechtsnachfolge nicht zulässig und erklärt der/die Rechtsnachfolger:in im Eigentum der Verbrauchsanlage nicht binnen 2 Monaten die Übernahme der ordentlichen Mitgliedschaft oder würde durch eine Übernahme der ordentlichen Mitgliedschaft gegen die Bestimmungen des § 16b Abs 3 ElWOG 2010 verstoßen, gelten die Bestimmungen zum Ausschluss nach § 6.3 mit dem Zeitpunkt des Todes analog.
6.2
Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes kann mit einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten erfolgen, sofern für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen nicht kürzere Kündigungsfristen gemäß § 76 Abs 1 ElWOG 2010 zwingend zur Anwendung gelangen.
Der Austritt kann durch sonstige Mitglieder zum Quartalsende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postauf-gabe maßgeblich.
Der Mitgliedsbeitrag ist auch für das Jahr des Austrittes zur Gänze zu entrichten. Bereits be-zahlte Mitgliedsbeiträge verbleiben bei unterjährigem Austritt jedenfalls beim Verein.
6.3
Die Mitgliederversammlung kann ein aktives ordentliches Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder sonstiger Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
Der Vorstand kann ein passives ordentliches Mitglied und ein außerordentliches Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nach-frist mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder sonstiger Verbindlichkeiten gegenüber dem Ver-ein im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
6.4
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann von der Mitgliederversammlung zudem wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten beschlossen werden.
6.5
Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen. Im Falle, dass der Ausschluss auf unbezahlten Ver-bindlichkeiten des ausgeschlossenen Mitglieds gegenüber dem Verein beruht und diese Ver-bindlichkeiten objektiv unstrittig sind, steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Beru-fung nur dann zu, wenn die offene Verbindlichkeit vorher beglichen wurde.
Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegen-den Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1
Aktive und passive ordentliche Mitglieder sind berechtigt, als teilnehmende Netzbenutzer Ener-gie und/oder Energiedienstleistungen seitens des Vereins zu beziehen, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen sowie Leistungen des Vereins zu nutzen.
Außerordentlichen Mitgliedern steht das Recht zu, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Energiedienstleistungen des Vereins zu beziehen.
7.2
Das Stimmrecht (§ 10) in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht kommen ausschließlich ordentlichen aktiven Mitgliedern zu.
7.3
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
7.4
Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversamm-lung verlangen.
7.5
Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle
Gebarung des Vereins und in ordentlichen Mitgliederversammlungen über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Hierbei sind die Rechnungsprüfer:innen bei ordentlichen Mitgliederversammlungen einzubinden.
Wenn mindestens 10% der aktiven ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen dies verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine Information über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins auch sonst binnen drei Monaten zu erteilen.
7.6
Die aktiven ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern. Alle Mitglieder sind verpflichtet, alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte.
Sofern ein aktives ordentliches Mitglied in die Kontrollbeschränkungen nach § 16b Abs 3 El-WOG 2010 fallen könnte, ist es verpflichtet die genauen Umstände umgehend an den Vorstand zu melden.
Alle Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Grundeinlage, der Beitrittsgebühr, der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe sowie – beschränkt auf aktive ordentliche Mitglieder - allfälliger Nachschüsse verpflichtet. Selbiges gilt hinsichtlich der passiven ordentlichen Mitglieder für sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein aus ihrem Energiebezug sowie ihrer Stellung als teil-nehmende Netzbenutzer.
§ 8. Einlageverpflichtungen
8.1 Grundeinlage der Gründungsmitglieder
Um die Vereinstätigkeit von Anfang an umfänglich zu fördern, verpflichten sich die Gründungsmitglieder zur Leistung eines Betrags von insgesamt EUR 1.000,00 (in Worten: Euro eintau-send).
Diese Einlageverpflichtung der Gründungsmitglieder (Grundeinlage) wird durch diese nach folgendem Verhältnis getragen:
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A*****: 25 Prozent entspricht einer anteiligen Grundeinlage von EUR 250
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E*****: 25 Prozent entspricht einer anteiligen Grundeinlage von EUR 250
-
G*****: 25 Prozent entspricht einer anteiligen Grundeinlage von EUR 250
-
J*****: 25 Prozent entspricht einer anteiligen Grundeinlage von EUR 250
8.2 Grundeinlage von Neumitgliedern
Über die Festlegung der Pflicht zur Leistung sowie Höhe der Grundeinlage neuer aktiver ordentlicher Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung über Vorschlag des Vorstandes.
8.3 Mitgliedsbeiträge
Für ordentliche und außerordentliche Mitglieder besteht die Verpflichtung zur Leistung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages, wobei für ordentliche aktive, passive und außerordentliche Mit-glieder unterschiedliche Mitgliedsbeiträge festgesetzt werden können.
8.4 Nachschusspflicht
Für die ordentlichen aktive Mitglieder besteht eine über die Leistung der Grundeinlage hinausgehende Nachschussverpflichtung bis zur maximalen Höhe von € 500,00 (in Worten: Euro fünfhundert). Diese Nachschussverpflichtung darf vom Vorstand abgerufen werden, wenn dies zur Erhaltung der Liquidität der Gesellschaft ohne die Inanspruchnahme von Fremdfinanzierung zwingend erforderlich ist.
Die Höhe der Abrufung eines Nachschusses gegenüber den ordentlichen aktiven Mitgliedern hat sich an sachlichen Kriterien zu orientieren.
Der Nachschuss ist seitens der ordentlichen Mitglieder binnen 14 Tagen ab schriftlicher (per E-Mail an die zuletzt vom jeweiligen Vereinsmitglied bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Postwege) Aufforderung durch den Vorstand (Datum des Zuganges der Aufforderung an das Mitglied) an den Verein zu leisten.
8.5 Allgemeinbestimmungen
Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen.
Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
§ 9. Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
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Die Mitgliederversammlung (§§ 10, 11);
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der Vorstand (§§ 12, 13);
-
die Rechnungsprüfer (§ 15) und;
-
das Schiedsgericht (§ 16).
§ 10. Die Mitgliederversammlung
10.1
Die Mitgliederversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
10.2
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf
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Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung;
-
Schriftlichen Antrag von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder;
-
Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs 5 erster Satz VereinsG);
-
Beschluss der Rechnungsprüfer/ eines Rechnungsprüfers bzw. der Rechungsprüferinnen/einer Rechnungsprüferin (§ 21 Abs 5 zweiter Satz VereinsG);
-
Beschluss eines/einer gerichtlich bestellten Kurators/Kuratorin.
binnen längstens 3 Wochen ab Beschlussfassung oder Verlangen statt.
10.3 Stimmrecht
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
10.4
Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind natürliche Personen sowie juristische Personen, vertreten durch ihre Organwalter, nur dann, wenn diese ordentliche aktive Mitglieder sind.
Jedem aktiven ordentlichen Mitglied kommt eine Stimme je EUR 10 geleistete Grundeinlage zu. Falls Nachschüsse eingefordert und bezahlt werden, zählen diese ebenfalls zur Grundeinlage und begründen weitere Stimmen.
Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Insofern die Ausübung des Stimmrechtes eines Mitgliedes gegen die Kontroll-Beschränkungen der
Bestimmungen des § 16b Abs 3 ElWOG 2010 verstoßen sollte, bleibt die Ausübung dieses
Stimmrechtes jedenfalls so lange unzulässig, bis die Mitglieder eine Einigung über eine den
Bestimmungen des § 16b Abs 3 ElWOG 2010 entsprechende Gestaltung der Kontrollrechte im Verein erzielt haben.
10.5
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen spätestens 60 Minuten nach dem Einberufungszeitpunkt in der Einladung beschlussfähig.
10.6
Sowohl zur ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin einzuladen. Die Verständigung der Mitglieder muss durch eine schriftliche Einladung geschehen, wobei eine elektronische Form der Zustel-lung an die zuletzt vom jeweiligen Vereinsmitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse zulässig ist. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
10.7
Anträge, die zur Aufnahme auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung erwünscht sind, müssen mindestens 7 Tage vor dem Termin der Kundmachung der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Klarstellend wird festgehalten, dass nur aktive ordentliche Mitglieder solche Anträge einbringen können. Fragen und Anträge, die sich auf Tagesordnungs-punkte der kundgemachten Mitgliederversammlung beziehen, müssen mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand (einlangend) schriftlich, mittels E-Mail oder Fax, übermittelt werden.
10.8
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen – unbeschadet abweichender Bestimmungen in vorliegender Satzung - in der Regel mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Mehrheit von 90% der gültig abgegebenen Stimmen, wobei das vom Ausschlussbegehren betroffene Mitglied diesbezüglich über kein Stimmrecht verfügt.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert, der Verein aufgelöst werden soll, neue aktive ordentliche Mitglieder aufgenommen und deren Grundeinlagen beschlossen oder das Abrechnungsmodell (statisch/dynamisch) geändert werden sollen, bedürfen jedoch einer Mehr-heit von 90% der abgegebenen gültigen Stimmen.
10.9
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann/die Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung dessen/deren Stellvertreter:in. Wenn auch dieser/diese verhindert und kein/keine Stellvertreter:in bestellt ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Der/die Vorsitzende kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen.
§ 11. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
-
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer:innen;
-
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, wobei Wahlvorschläge spätestens 14 Tage vor der jeweiligen Wahl nachweislich beim Vorstand eingelangt sein müssen;
-
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen und Verein;
-
Genehmigung von Rechtsgeschäften zum Erwerb von Nutzungsrechten an Energieerzeugungsanlagen zur Verwendung der erzeugten Energie durch den Verein;
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Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern und Verein, die von Standard Energieabnahmevereinbarungen abweichen;
-
Festlegung der Entgeltgestaltung des Vereines im Falle mangelnder Einigung des Vor-standes;
-
Festlegung des Abrechnungsmodells (statisch/dynamisch);
-
Entlastung des Vorstands;
-
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
-
Beschlussfassung über die Aufnahme von aktiven ordentlichen Mitgliedern, die hierbei zu leistende Grundleinage und dadurch verbundene Neufestlegung allfälliger Bezugsberechtigungen und ideeller Anteile, wobei eine Aufnahme nur unter Wahrung der Bestimmungen des § 16b Abs 3 ElWOG 2010 zulässig ist;
-
Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;
-
alle im Rahmen dieser Satzung der Mitgliederversammlung sonst zur Beschlussfassung zugewiesenen Gegenstände;
-
sämtliche sonstigen gemäß VereinsG 2002 zwingend der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben.
§ 12. Vorstand
Der Vorstand besteht aus zwei bis sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Schriftführer:in sowie Kassier:in und deren allfälligen Stellvertretern/Stellvertreterinnen.
Bei mehreren Obmann/Obfrau-Stellvertretern/Stellvertreterinnen ist eine Reihenfolge zu bestimmen, im Rahmen derer die Stellvertretungsregelung auszuüben ist.
Der Vorstand darf nicht in einer Form zusammengesetzt sein, dass dadurch den Bestimmungen des § 16b Abs 3 ElWOG 2010 widersprochen wird.
12.1
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei der Wahl des Vorstandes darf den Bestimmungen des § 16b Abs 3 ElWOG 2010 nicht widersprochen werden.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine/ihre Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder/jede Rechnungsprüfer:in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer:innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators/einer Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
12.2
Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 3 Jahre; Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
12.3
Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der Obmann/Obfrau-Stellvertreter:in, schriftlich per E-Mail an die zuletzt vom jeweiligen Vorstandsmitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse einberufen, wobei die Einladung spätestens 2 Tage vor der Vorstandssitzung zu erfolgen hat (Übermittlung der elektronischen Nachricht). Sind so-wohl Obmann/Obfrau als auch Obmann/Obfrau-Stellvertreter:in auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Ebenfalls zulässig ist die Beschlussfassung im Umlaufwege.
12.4
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Sitzungen über Videokonferenzsysteme (zB. Teams, Zoom, Webex) sind ebenfalls zulässig.
Für den Fall, dass das Leitungsorgan aus lediglich zwei Mitgliedern besteht, ist zur Wahrung des „VierAugen-Prinzips“ die Anwesenheit beider Mitglieder, sowie Einstimmigkeit zur Beschlussfassung erforderlich.
12.5
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse – unbeschadet abweichender Bestimmungen in vorliegender
Satzung - grundsätzlich schriftlich, mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes/der Obfrau den Ausschlag. Jedes Mitglied des Vorstandes hat unabhängig von einer allfälligen Mehrfachfunktion immer nur eine Stimme.
Für den Fall, dass das Leitungsorgan aus lediglich zwei Mitgliedern besteht, ist zur Wahrung des „VierAugen-Prinzips“ die Anwesenheit beider Mitglieder, sowie Einstimmigkeit zur Beschlussfassung erforderlich.
Hiervon abweichend hat die Beschlussfassung über die Beschlussgegenstände gemäß § 13.1 lit a) einstimmig zu erfolgen.
12.6
Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei dessen Verhinderung der/die Obmann/Obfrau-Stellvertreter:in. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
12.7
Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann.
12.8
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstands-mitglieds durch Enthebung oder Rücktritt.
12.9
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandsmitglieds in Kraft.
12.10
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin wirksam.
§ 13. Aufgaben des Vorstandes
13.1 Zuständigkeiten
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des VereinsG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a. Festlegung der Entgeltgestaltung des Vereins im Zusammenhang mit dem Verkauf von Energie an die teilnehmenden Netzbenutzer sowie für Energiedienstleistungen;
b. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögens-verzeichnisses als Mindesterfordernis;
c. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
d. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
e. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
f. Verwaltung des Vereinsvermögens;
g. Aufnahme und Kündigung von Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen des Vereins sowie der Abschluss von Werkverträgen oder Beschaffung von Dienstleistungen Dritter;
h. Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen Begünstigungen hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat.
13.2 Festlegung von Entgelten
Der Vorstand hat die Mitgliedsbeiträge und sämtliche sonstigen Entgelte des Vereins so festzulegen, dass dieser im Rahmen des vereins- und energierechtlich Zulässigen im (Haupt-)Zweck nicht auf finanziellen Gewinn (§ 16b Abs 2 ElWOG 2010) gerichtet ist.
Der Vorstand hat jedenfalls darauf Rücksicht zu nehmen, dass im Rahmen der Bestimmungen des §16b Abs 2 ElWOG 2010 die Zahlungsfähigkeit des Vereines sichergestellt und für ausreichende Liquiditätsvorsorge und Reserven gesorgt ist. Die Entgeltgestaltung (Höhe der Entgelte; Fälligkeit; Zahlungsmodalitäten) erfolgt unter Wahrung der sachlichen Gleichbehandlung der Mitglieder.
Die Festlegung der Entgelte durch den Vorstand erfolgt in der Regel beschlussförmig einmal jährlich, längstens 2 Wochen vor dem Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung. Sofern dies sachlich gerechtfertigt ist, kann der Vorstand die Entgelte auch öfter anpassen. Die Inhalte der Beschlussfassung über die Entgeltgestaltung sind in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung jedenfalls zur Gänze anzuführen.
Für Zwecke der Kalkulation der Entgelte ist zu berücksichtigen, dass allfällige seitens der Energieerzeugungsanlagen des Vereines erzeugte Überschussenergie, über welche der Verein verfügen darf, im Wege eines Abnahmevertrages durch den Verein zu verkaufen ist und keine Zuordnung an die einzelnen Mitglieder entsprechend ihrem ideellen Anteil erfolgt.
Insofern die Zahlungsfähigkeit des Vereines unterjährig nicht sichergestellt sein sollte und keine liquiden Mittel aus aufrechten Nachschusspflichten eingefordert werden können, hat der Vor-stand unverzüglich einen Beschluss über die Anpassung der Entgeltgestaltung herbeizuführen und den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Insofern nicht binnen 2 Wochen ab erstmaliger Ein-berufung einer Vorstandssitzung eine Einigung über die Entgeltgestaltung herbeigeführt werden kann, hat der Obmann/die Obfrau unverzüglich die außerordentliche Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entgeltgestaltung einzuberufen, wobei in diesem Fall jedes Vorstandsmitglied verpflichtet ist und sonstige aktive ordentliche Mitglied berechtigt sind, längstens 7 Tage vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung (einlangend beim Vorstand) einen Vorschlag für die Entgeltgestaltung einzubringen.
§ 14. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
14.1
Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und Dritten. Der Obmann/die Obfrau führt die Geschäfte des Vereines. Sofern ein/e Obmann/Obfrau-Stellvertreter:in gewählt ist, unterstützt diese/r den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
14.2
Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes/der Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, sofern ein solcher nicht bestellt ist, eines weiteren Vorstandsmitgliedes, in Geldangelegenheiten der Unterschriften des Ob-mannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
14.3
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Obmann/von der Obfrau erteilt werden.
14.4
Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
14.5
Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in Mitgliederversammlung und Vorstand.
14.6
Der/die Schriftführer:in führt Protokoll in Mitgliederversammlung und Vorstand. Er unterstützt den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ist kein/e Schriftführer:in bestellt, werden dessen/deren Aufgaben vom Kassier/von der Kassierin erfüllt.
14.7
Der/die Kassier:in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins und für die Führung der Konten verantwortlich.
14.8
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes/der Obfrau der/die Ob-mann/ObfrauStellvertreter:in, an die Stelle des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin, jeweils deren Stellvertreter:innen. Ist für den Obmann/die Obfrau kein/e Obmann/ObfrauStellvertreter:in bestellt, tritt der/die Kassier:in an die Stelle des Obmannes/der Obfrau.
14.9
Der Vorstand ist ausdrücklich berechtigt operative Aufgaben (z.B. Auffinden von Energieerzeugungsanlagen, Abschluss von Vereinbarungen mit Energieerzeugungsanlagen, Rechnungsstellung, Gestion der Beziehung zu Energieerzeugungsanlagen, Vertrieb von Energie an passive ordentliche Mitglieder, Einwerben neuer Mitglieder, etc.) an einen Dienstleister auszulagern.
§ 15. Rechnungsprüfer:innen
15.1
Mindestens zwei Rechnungsprüfer:innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Rechnungsprüfer:innen, die nicht Vereinsmitglied sein müssen, dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
15.2
Den Rechnungsprüfer:innen obliegt die laufende Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel; davon ist insbesondere die Prüfung und das Aufzeigen von Insichgeschäften sowie ungewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben umfasst.
Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer:innen zu jeder Zeit unverzüglich die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer:innen haben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
15.3
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer:innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 16. Datenschutz
16.1
Jedes Mitglied willigt im Rahmen der vorliegenden Vereinsmitgliedschaft in die erforderliche Verarbeitung und Speicherung sowie den Austausch aller zur Abwicklung des Vereinszweckes erforderlichen Daten durch den Verein sowie zwischen dem Verein und dem betroffenen Netzbetreiber ein.
16.2
Der Verein verpflichtet sich gegenüber dem Mitglied, die ihm in Ausübung des Mitgliedschaftsverhältnisses und Vereinszweckes zur Kenntnis gelangenden personenbezogenen Daten (Name, Geburtsdatum und Adresse) des Mitgliedes, insbesondere aber das Datum „Energieverbrauch“, mit höchster Vertraulichkeit zu behandeln und die erhobenen Daten nur zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu verarbeiten.
16.3
Dem Mitglied kommt gegenüber dem Verein das Recht auf Auskunft, Berichtigung sowie nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht auf Löschung, Einschränkung der Verarbeitung bzw. Widerspruch gegen die Verarbeitung und Daten-übertragbarkeit bei der BEG sowie das Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde zu.
§ 17. Schiedsgericht
17.1
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
17.2
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern bzw. deren gesetzlichen Vertretern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter:in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter:innen binnen 14 Tagen ein drittes Mitglied zum Vor-sitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Namhaftmachung mehrerer Personen als Vorsitzenden entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los, wer den Vorsitz führt. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Reicht die Anzahl der Vereinsmitglieder nicht aus, um die Positionen des Schiedsgerichtes zu besetzen, können auch Dritte als Schiedsrichter bestellt werden.
17.3
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
17.4
Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.
§ 18. Freiwillige Auflösung des Vereins
18.1
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit 90% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
18.2
Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen/eine Abwickler:in zu berufen und Be-schluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Obmann/die Obfrau der/die vertretungsbefugte Abwickler:in.
18.3
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 19. Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
19.1
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen in einem ersten Schritt im Verhältnis der gemäß § 8 geleisteten Grundeinlagen zuzüglich allfälliger Nachschüsse an die aktiven ordentlichen Mitglieder zu verteilen.
Die Mitglieder dürfen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins jedoch nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist; zudem sind die Bestimmungen des § 30 Abs 2 VereinsG hinsichtlich der Vermögenszuteilung an Mitglieder jedenfalls einzuhalten.
19.2
Im Falle des Ausscheidens oder Ausschlusses eines Mitgliedes verbleiben sowohl die Grund-einlage als auch allfällige geleistete Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse entschädigungslos beim Verein.
Die Bestimmungen des Punktes 18.1 Abs 2 gelten im Übrigen analog.
19.3
Das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen ist für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
Statuten des Vereins Bürgerenergiegemeinschaft Sisi-Strom 01.03.2024.
